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Rechtliche Grundlagen
Kantonsverfassung
In Artikel 121 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 steht kurz: 'Kanton und Gemeinden fördern den Sport.' Aus diesem Verfassungsgrundsatz leitet sich das kantonale Engagement in der Sportförderung ab.
Zudem gibt das geltende Finanzhaushaltsgesetz vom 2. September 1979 vor, wofür der Ertrag des kantonalen Sportfonds zu verwenden ist. In § 46 wird festgehalten, dass die Erträge 'vom Regierungsrat zur körperlichen Ertüchtigung der Jugend und zur Förderung des Amateursports zu verwenden' sind.
Verordnung über die Fachstelle Sport und die Sportkommission
Gemäss § 2 lit. a der per 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Verordnung über die Fachstelle Sport und die Sportförderung ist die Fachstelle Sport unter anderem verantwortlich für die ausserschulische 'Sportförderung gemäss Konzept des Regierungsrates in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport, den entsprechenden kantonalen Amtsstellen, den Städten und Gemeinden, dem Zürcher Kantonalverband für Sport, den Sport- und Jugendverbänden sowie anderen Institutionen im Bereich des Sports.
Sportpolitisches Konzept des Kantons Zürich
Das sportpolitische Konzept des Kantons Zürich, in dem die Grundlinien der kantonalen Sportpolitik festgelegt sind, wurde am 5. April 2006 vom Regierungsrat festgesetzt. Darin ist festgehalten: Mit der kantonalen Sportförderung als öffentlicher Aufgabe soll die sportliche Betätigung möglichst vieler Menschen im Kanton gefördert und der Anteil der sportlich aktiven Bevölkerung in allen Alterskategorien und Bevölkerungsgruppen erhöht werden. Der Schwerpunkt des kantonalen Sportförderungsengagements liegt dabei im aktiv betriebenen Jugend- und Breitensport. Angestrebt werden insbesondere positive Beiträge im Rahmen der Gesundheitsförderung, der Persönlichkeitsentwicklung, der körperlichen Leistungsfähigkeit, der Freizeit- und Lebênsgestaltung, der sozialen Integration, des gesellschaftlichen Zusammenhalt und des wirtschaftlichen Vorteils.
Die kantonale Sportförderung besteht hauptsächlich in der Schaffung guter Rahmenbedingungen und in der Erbringung finanzieller Zuwendungen für den Sport. Die kantonale Sportförderung wird aus allgemeinen Staatsmitteln sowie aus dem kantonalen Sportfonds finanziert und versteht sich subsidiär zu den Bestrebungen der Sportverbände und -vereine, der Gemeinden und weiterer Sportanbieter und -bieterinnen.
Der Sport und die Sportförderung betrifft das Tätigkeitsfeld verschiedener kantonaler Amtstellen. Für die verwaltungsinterne Koordination ist die bei der Sicherheitsdirektion angesiedelte Fachstelle Sport zuständig.
